Urlaub nehmen in der Zeitarbeit – immer wieder werden wir von Bewerbenden gefragt, wie das überhaupt funktioniert, wenn man für einen Personaldienstleister in der Überlassung arbeitet. Hat man Anspruch auf bezahlten Urlaub und wie ist das konkret geregelt?
Da das Thema „Urlaub und Zeitarbeit“ so viele von Euch interessiert, beantworten wir hier Eure Fragen.
Habe ich eigentlich Anspruch auf Urlaub?
Ja, natürlich! Auch in der Zeitarbeit habe ich Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Das ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Die Beschäftigten in der Zeitarbeit haben tariflichen Urlaubsanspruch, der abhängig von der Betriebszugehörigkeit bis zu 30 Tage betragen kann, wenn für den jeweiligen Zeitraum ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestand.
Wie beantrage ich Urlaub?
Diese Frage hören wir immer wieder und tatsächlich gibt es hier eine Besonderheit. Zeitarbeitnehmende sind zwar bei einer Zeitarbeitsfirma fest angestellt, arbeiten jedoch im Kundenbetrieb. Wer ist nun mein*e Ansprechpartner*in, wenn ich Urlaub einreichen möchte? Ganz klar: BEIDE!
Die Urlaubsplanung erfolgt meistens zunächst in Absprache mit dem Kundenbetrieb. Dort klärt ihr ab, ob ihr im gewünschten Zeitraum frei nehmen könnt: sind Kollegen bereits im Urlaub oder gibt es möglicherweise eine Urlaubssperre wegen eines besonderen Auftrags? Ist das alles geklärt und euer Einsatzbetrieb gibt euch grünes Licht, müsst ihr euren Urlaub schriftlich genehmigen lassen, und zwar von eurem Arbeitgeber, also der Zeitarbeitsfirma bei der ihr angestellt seid! Hier wird geprüft, ob ihr für den gewünschten Zeitpunkt genügend Urlaubstage habt und ob euer Urlaubswunsch mit dem Kundenbetrieb abgesprochen wurde. Passt alles, ist der Urlaubsantrag dann meist schnell und unkompliziert unterschrieben und genehmigt.
Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, fragt einfach nach: dafür sind wir bei tagwerk personal für Euch da….!
Verfällt mein Urlaubsanspruch irgendwann?
Grundsätzlich sollte man den Jahresurlaub immer im laufenden Kalenderjahr nehmen. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. In der Praxis ist das aber nicht immer möglich, sei es aus betrieblichen auch aus privaten Gründen. Resturlaub kann also – unter bestimmten Voraussetzungen – ins Folgejahr übertragen werden.
Er verfällt nur dann zum 31. März, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden auffordert den Urlaub zu nehmen und die Möglichkeit dafür einräumt, der Arbeitnehmende den Urlaub aber dennoch aus eigenem Willen nicht nimmt. Zuvor muss der Arbeitgeber die Mitarbeitenden konkret über den noch bestehenden Urlaubsanspruch und die Verfallsfrist informiert haben.
Weitere Fragen? Sprecht uns gerne an!